Frondienstreglement
1.
Begriff
Unter Frondienst versteht man Arbeiten, die von den Aktivmitgliedern des Vereins
ausgeführt werden. Sie dienen dem kostengünstigen Unterhalt oder der
Verbesserung der Areale, vereinseigenen Lokalitäten oder sonstiger Anlagen.
2.
Allgemeiner Grundsatz
Um den Frondienst gemäss Statuten sicherzustellen und um eine gerechte
Abgeltung von zuwenig geleisteten Frondienststunden zu gewährleisten, wird
gemäss
Art. 3.8 der Statuten ein Frondienstreglement erstellt.
3.
Organisation
Frondienste werden gemäss Statuten vom Vorstand aufgeboten. Sie sind jeweils
im
Jahresprogramm festgelegt.
Als Frondienst gelten:
a) Die schriftliche oder mündliche vom Vorstand einberufenen allgemeinen Frondienste.
b) Die Frondienststunden, welche einzelnen Mitglieder als Ersatz für verpasste
allgemeine Frondienste nach Absprache mit einem Vorstandsmitglied leisten.
c) In dringenden Fällen kann der Vorstand zu Frondienst aufbieten.
Nicht als Frondienst gilt:
a)
Der Fräsdienst ( wird separat geregelt )
b)
Der Blumentag
c)
Die Mithilfe bei Vereinsanlässen
4.
Abrechnung
Die geleisteten Frondienststunden werden vom Vorstand je Mitglied erfasst.
Ersatzpflichtig sind die Stunden, die sich aus der Differenz der aufgebotenen,
festgelegten Anzahl Frondienststunden zu den effektiv geleisteten
Frondienststunden
je Mitglied ergeben. Die Höhe des Ersatzbeitrages (Abgeltung ) je
Stunde werden laut
Art. 3.2 der Statuten von der Generalversammlung festgelegt. Die Abrechnung
erfolgt
jeweils auf Ende jedes Kalenderjahres.
Der Vorstand kann jeweils über die Entschädigung der mehr geleisteten
Frondienststunden entscheiden.
5.
Frondienstpflicht
Mit der Bezahlung der nicht geleisteten Frondienststunden ist die Arbeit aber noch
nicht getan. Sie entbindet deshalb die Mitglieder in keiner Weise von der in den
Statuten verankerten Pflicht zur Leistung von Frondienst. Mitglieder, die
grundsätzlich
keinen Frondienst leisten, werden vom Vorstand schriftlich ermahnt und auf
die
Folgen, z.B. Gartenentzug aufmerksam gemacht.
6.
Ausnahmen
In berechtigten Fällen entscheidet der Vorstand ob die Ersatzpflicht ganz oder
teilweise erlassen werden kann.
Ueber einen allfälligen Gartenentzug entscheidet die Generalversammlung
Art. 2.5 der Statuten.
7.
Schlussbestimmungen
Diese Bestimmungen ersetzen das bisherige Frondienstreglement vom 11.2.1984
Das Reglement tritt nach Genehmigung durch die ausserordentliche
Generalversammlung vom 24.10.1997 in Kraft.
Binningen, 24.10.1997
Familiengärtner-Verein Paradies Binningen
Der Präsident:
Die Sekretärin:
P. Fankhauser
T. De Icco-Talarico