Frondienstreglement 1. Begriff Unter Frondienst versteht man Arbeiten, die von den Aktivmitgliedern des Vereins ausgeführt werden. Sie dienen dem kostengünstigen Unterhalt oder der Verbesserung der Areale, vereinseigenen Lokalitäten oder sonstiger Anlagen. 2. Allgemeiner Grundsatz Um den Frondienst gemäss Statuten sicherzustellen und um eine gerechte Abgeltung von zuwenig geleisteten Frondienststunden zu gewährleisten, wird gemäss Art. 3.8 der Statuten ein Frondienstreglement erstellt. 3. Organisation Frondienste werden gemäss Statuten vom Vorstand aufgeboten. Sie sind jeweils im Jahresprogramm festgelegt. Als Frondienst gelten: a)  Die schriftliche oder mündliche vom Vorstand einberufenen allgemeinen Frondienste. b)  Die Frondienststunden, welche einzelnen Mitglieder als Ersatz für verpasste allgemeine Frondienste nach Absprache mit einem Vorstandsmitglied leisten. c) In dringenden Fällen kann der Vorstand zu Frondienst aufbieten. Nicht als Frondienst gilt: a) Der Fräsdienst  ( wird separat geregelt ) b) Der Blumentag c) Die Mithilfe bei Vereinsanlässen 4. Abrechnung Die geleisteten Frondienststunden werden vom Vorstand je Mitglied erfasst. Ersatzpflichtig sind die Stunden, die sich aus der Differenz der aufgebotenen, festgelegten Anzahl  Frondienststunden zu den effektiv geleisteten Frondienststunden je Mitglied ergeben. Die Höhe des Ersatzbeitrages (Abgeltung ) je Stunde werden laut Art. 3.2 der Statuten von der Generalversammlung festgelegt. Die Abrechnung erfolgt jeweils  auf Ende jedes Kalenderjahres. Der Vorstand kann jeweils über die Entschädigung der mehr geleisteten Frondienststunden entscheiden. 5. Frondienstpflicht Mit der Bezahlung der nicht geleisteten Frondienststunden ist die Arbeit aber noch nicht getan. Sie entbindet deshalb die Mitglieder in keiner Weise von der in den Statuten verankerten Pflicht zur Leistung von Frondienst. Mitglieder, die grundsätzlich keinen Frondienst leisten, werden vom Vorstand schriftlich ermahnt und auf die Folgen, z.B. Gartenentzug aufmerksam gemacht. 6. Ausnahmen In berechtigten Fällen entscheidet der Vorstand ob die Ersatzpflicht ganz oder teilweise erlassen werden kann. Ueber einen allfälligen Gartenentzug entscheidet die Generalversammlung Art. 2.5 der Statuten. 7. Schlussbestimmungen Diese Bestimmungen ersetzen das bisherige Frondienstreglement vom 11.2.1984 Das Reglement tritt nach Genehmigung durch die ausserordentliche Generalversammlung vom 24.10.1997 in Kraft. Binningen, 24.10.1997 Familiengärtner-Verein Paradies Binningen Der Präsident:    Die Sekretärin: P. Fankhauser T. De Icco-Talarico
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